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Pensionsfonds

Sie ist der jüngste der fünf Durchführungswege und wird in § 112 des VAG definiert. Auch bei ihr gibt es einen eigenständigen, körperschaftssteuerbefreiten Versorgungsträger, der den Leistungsempfängern einen direkten Rechtsanspruch gewährt wie bei der Pensionskasse. Unternehmen machen die Beiträge an die Pensionskasse als Betriebsausgaben geltend, soweit sie auf einer festgelegten Verpflichtung beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei dem Fonds dienen. (§ 4 e Abs.1 EStG). Auch hier werden Leistungen gemäß § 22 Nr. 5 EStG versteuert.

Der Unterschied zwischen einer Pensionskasse und einem Pensionsfonds besteht darin, dass ein Pensionsfonds ein größeres Spektrum an Anlagemöglichkeiten nutzen muss und darf.

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