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Pauschalbesteuerung

Bis zum 31. Dezember 2004 wurden Direktversicherungen nach § 40b EStG steuerlich durch die Pauschalbesteuerung gefördert. Das bedeutete, dass Beiträge bis 1.752 Euro (bei Durchschnittsbildung bis 2.148 Euro) pro Jahr pauschal mit 20 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) besteuert worden, egal wie hoch die Steuerquote für den einzelnen Steuerpflichtigen sonst gewesen wäre. Die Kapitalabfindung hingegen war regelmäßig steuerfrei. Aufgrund des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetzes findet § 40b EStG für Neuzusagen ab 2005 keine Anwendung mehr.

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