Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA) hat anders als der Einzelunternehmer und der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft grundsätzlich die Möglichkeit, sich über die Kapitalgesellschaft, an der er Anteile besitzt, eine betriebliche Altersversorgung zusagen zu lassen.