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Betriebliche Altersversorgung

Laut § 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) spricht man von betrieblicher Altersversorgung bzw. Altersvorsorge immer dann, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Diese arbeitsrechtliche Definition ist aufgrund fehlender anderer Definitionen auch für das Steuerrecht maßgeblich.

Es gibt zwei Arten der Finanzierung: eine arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte. Letztere wird auch Entgeltumwandlung, Gehaltsumwandlung oder Deferred Compensation genannt. Die Durchführung erfolgt über fünf verschiedene Durchführungswege: die Direktversicherung, die Direktzusage oder Pensionszusage, die Pensionskasse, den Pensionsfonds und die Unterstützungskasse. Von allen Durchführungswegen ist der Unterstützungskassenweg nicht nur der mit Abstand älteste, sondern auch der mit der größten Flexibilität und Gestaltungsvielfalt. Was die Zusagen des Arbeitgebers anbelangt, wird zwischen der beitragsorientierten Leistungszusage (§ 1 Abs.2 Nr.1 BetrAVG) und der Beitragszusage mit Mindestleistung (§1 Abs. 2 Nr.2 BetrAVG) unterschieden. Eine reine Beitragszusage sieht der Gesetzgeber im Moment nicht vor.

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