Die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften und die Bestimmungen zum Steuerrecht und zum Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) gelten für alle Personen, denen eine "Versorgungszusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses" oder "als Entgelt für die Tätigkeit für das Unternehmen" (§ 17 BetrAVG) gemacht wurde. Dies betrifft Arbeitnehmer im üblichen Sinn des Worts: Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, Teilzeitkräfte, Führungskräfte, leitende Angestellte, Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, auch sonstige Personen, die überwiegend für ein Unternehmen tätig sind, z. B. arbeitnehmerähnliche Selbstständige, freie Mitarbeiter, Heimarbeiter, selbstständige Handelsvertreter, Wirtschaftsprüfer und Anwälte. Auch für geringfügig Beschäftigte ist betriebliche Altersversorgung grundsätzlich möglich.