Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) pflichtversichert sind, können seit dem 1.1.2002 von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass zukünftige Entgeltansprüche bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
Rechtsgrundlage dafür ist § 1 a Abs. 1 BetrAVG.