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Anspruch auf betriebliche Altersversorgung

Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) pflichtversichert sind, können seit dem 1.1.2002 von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass zukünftige Entgeltansprüche bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden.

Rechtsgrundlage dafür ist § 1 a Abs. 1 BetrAVG.

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