Sie ist die Basis jeder betrieblichen Altersversorgung. § 1 Abs.1 Satz 1 BetrAVG definiert die bAV nämlich wie folgt: „Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.“
Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen in allen fünf Durchführungswegen gleichermaßen haftet (§1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) Denn die Zusage ist eine arbeitsrechtliche Vereinbarung, die nur zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffen wird.