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Pensions-Sicherungs-Verein (abgekürzt: PSV)

Gesetzliche Pflichtversicherung, bei der all die Unternehmen Pflichtmitglieder sind und Beiträge zahlen müssen, die als Durchführungswege ihrer bAV entweder eine Pensionszusage, eine widerrufliche Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse gewählt haben. Der Versicherungsfall tritt ein, sofern ein Unternehmen seine Zusagen wegen Insolvenz nicht erfüllen kann. (Vg. auch oben Insolvenzsicherung)

Der PSV schützt höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße des IV.Buches SGB. Für das Jahr 2010 würde der PSV somit Kapitalleistungen von bis zu 919.8000 bzw. Monatsrenten bis zu 7.665 Euro schützen. Kapitalleistungen sind nach § 7 Abs.3 Satz 2 BetrAVG in einen Anspruch auf monatliche laufende Leistungen umzurechnen. Die Höchstgrenze gilt für sämtliche arbeitgeberfinanzierte und arbeitnehmerfinanzierte Zusagen, die ein Anspruchsberechtigter hat.

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