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Sicher mit bAV

Insolvenzschutz

Betriebliche Altersvorsorge über eine Unterstützungskasse ist eine Geldanlage mit zweifacher Absicherung. Nicht nur das Unternehmen, das die Zusage erteilt hat, haftet für die Erfüllung der Ansprüche daraus.

Hinter allem steht immer auch die gesetzliche Pflichtversicherung des Pensionssicherungsvereins (www.psvag.de)  die im Falle der Firmeninsolvenz einspringt. Sämtliche Unternehmen, die ihre betriebliche Altersversorgung entweder über eine Pensionszusage, eine widerrufliche Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse abwickeln, sind verpflichtet, Beiträge an diese Pflichtversicherung zu zahlen.

Die einzige Einschränkung besteht darin, dass der PSV keine Einmalsumme auszahlt, sondern ausschließlich die daraus errechnete lebenslange Rente. Abgesichert sind Monatsrenten bis 7.560 Euro.

Keine Anrechnung bei Hartz IV

Betriebliche Altersvorsorge wird als zweckgebundenes Vermögen angesehen, das selbst dann nicht als Einkommen bei Hartz IV angerechnet werden darf, wenn der Arbeitnehmer selbst die Beiträge aus seinem Bruttolohn aufgebracht, also sein Recht auf Entgeltumwandlung ausgeübt hat.  So hat es das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in dem Urteil L 3 AS 118/07) festgestellt. Schließlich fördere der Staat den Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung zum Zwecke der besseren Absicherung im Alter. Ein vorzeitiges Auflösen der bAV würde dieser Zielsetzung widersprechen.