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Gleichbehandlungsgrundsatz

Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer können sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben, der als Anspruchsgrundlage in § 1b Abs.1 S.4 BetrAVG ausdrücklich erwähnt wird. Danach ist es dem Arbeitgeber untersagt, in seinem Betrieb einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen im Arbeitsverhältnis auszuschließen und damit schlechter zu stellen.

Zu beachten ist, dass begünstigende Regelungen keinesfalls der Schriftform bedürfen, sondern auch durch betriebliche Übung entstehen können.

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