Rufen Sie an

08 21 / 58 63 19

oder schreiben
Sie eine Mail*.

*Für Mail bitte klicken.

Fünftelregelung

Kapitalleistungen aus einer Direkt- oder Unterstützungskassenzusage sind grundsätzlich im Jahr der Fälligkeit einkommensteuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung). Durch die so genannte Fünftellösung ergibt sich freilich eine wesentliche Minderung der Steuerprogression gemäß § 34 Abs.1 EStG. Danach errechnet man den Unterschiedsbetrag zwischen der Einkommenssteuer auf das Einkommen ohne die Kapitalleistung und der Einkommenssteuer auf das Einkommen inklusive der Kapitalleistung. Diesen Unterschiedsbetrag multipliziert man mit fünf. Bleibt das Einkommen samt der Kapitalleistung im Rahmen der Steuerfreibeträge, beträgt die Steuer also 5 x 0 = 0.
Die Fünftellösung ersetzt seit dem 1. Januar 1999 die bis dahin gültige Drittellösung.

zurück