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Entgeltumwandlung

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr.3 des Betriebsrentengesetzes ist die Entgeltumwandlung (= Gehaltsumwandlung) definiert als die Umwandlung künftiger Entgeltansprüche in eine wertgleiche Versorgungsleistung. Anders ausgedrückt: Man verzichtet jetzt auf Teile seines Gehaltes oder Lohns, um später Geld im Rentenalter ausgezahlt zu bekommen.

§ 1 a Abs.1 BetrAVG gewährt Arbeitnehmern seit dem 1.1.2002 einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung.

Der Vorteil der Entgeltumwandlung besteht darin, dass das aus dem Bruttogehalt genommene Geld steuerfrei und bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei gespart werden darf.

Bei Entgeltumwandlungen, die ab 2005 laufen und über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds abgewickelt werden, ist nur eine spätere Rentenleistung bzw. eine Teilkapitalauszahlung bis maximal 30% des angesparten Kapitals mit Restverrentung zulässig. Bei Gehaltsumwandlungen über eine Pensionszusage oder Unterstützungskasse kann die Zusage auch in Form einer 100%igen Kapitalleistung erfüllt werden.

Auch wenn alle Leistungen bei Bezug steuer- und krankenversicherungspflichtig sind,

zahlt sich eine Entgeltumwandlung aus, weil

  1. der Zinseszinseffekt die ganze Zeit auf Seiten des/der Arbeitnehmers/in arbeitet
  2. die Steuerschuld in der Erwerbstätigenzeit in der Regel höher ist als im Rentenalter.

In der Praxis ist die vom Gesetzgeber geforderte Wertgleichheit oft über einen längeren Zeitraum nicht gegeben, nämlich dann, wenn Vertragskosten von den Beiträgen der Arbeitnehmer einbehalten werden, was in den allermeisten rückgedeckten Verträgen der Fall ist. Es empfiehlt sich, Anbieter zu suchen, die für die Mitarbeiter komplett provisions- und gebührenfreie Tarife anbieten.

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