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Direktzusage

Die Direktzusage gehört ebenfalls zu den fünf Durchführungswegen der bAV. Gleichbedeutende Begriffe sind Pensionszusage oder unmittelbare Versorgungszusage. Der Arbeitgeber ist bei dieser Form des Versorgungswerks selbst Versorgungsträger für alle Zusagen, die er gibt. Dafür bildet er Rückstellungen in seiner Unternehmensbilanz (§ 6a EStG) nach einem festgelegten Verfahren der Teilwertermittlung, die sich steuermindernd auswirken. Mit welchen Mitteln die Zusagen später erfüllt werden sollen, entscheidet allein das Unternehmen. Es gibt Firmen, die Rückdeckungsversicherungen abschließen (der Wert der Rückdeckungsversicherung ist in der Bilanz zu aktivieren) und welche, die lieber selbst die Kontrolle über die Steuerersparnis behalten. Zu beachten ist, dass es sich bei der Direkt- oder Pensionszusage nur um eine Steuerverschiebung handelt. Der steuerlich vorteilhaften Rückstellungsbildung in der Anwartschaftsphase steht die steuerpflichtige Rückstellungsauflösung gegenüber, sobald der Arbeitnehmer seine Altersversorgung bekommt.

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