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Beitragszusage mit Mindestleistung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG)

Sie bezieht sich auf die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung. Im Unterschied zur beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich hier der Arbeitgeber mindestens die Summe der zugesagten Beiträge später auszuzahlen, allerdings nur, sofern sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden. Im Klartext: . Werden Beitragsbestandteile zur Absicherung vorzeitiger Risiken (Invalidität, Todesfall) verwandt, sind sie von der Mindestleistung wieder abzuziehen.

Außerdem ist eine Verzinsung der Beiträge nicht garantiert.

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