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Anpassung

Gemäß § 16 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle 3 Jahre die bereits laufenden Rentenleistungen (nicht die Anwartschaften) im Hinblick auf die gestiegenen Lebenshaltungskosten zu überprüfen. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1. des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder

2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens

im Prüfungszeitraum.

Eine Möglichkeit, die Prüfungsverpflichtung entfallen zu lassen, ist es, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen.

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