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Angemessenheit

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht unbegrenzt hoch sein. Laut BMF in seinem Schreiben vom 3. November 2004 dürfen die insgesamt zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusammen mit einer zu erwartenden gesetzlichen Rente  75 Prozent der Bezüge des Versorgungsberechtigten nicht überschreiten. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern und deren mitarbeitenden Ehegatten gelten Sonderregelungen.

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