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Abfindung

§3 des Betriebsrentengesetzes erlaubt es, unverfallbare Anwartschaften aus der bAV nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Betrag abzugelten. Der Zweck besteht darin, den Arbeitgeber nicht mit der Verwaltung von geringen Summen zu belasten, die sonst erst bei Rentenbeginn des Arbeitnehmers fällig würden. 

Dabei gelten folgende Grenzen:

Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn die monatliche Rente aus der Anwartschaft  1 % bzw. wenn die Kapitalleistung  120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde.

Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung.

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